Kosten

Es ist uns ein wichtiges Anliegen, dass Ihr Wunsch nach einem eigenen Kind nicht an finanziellen oder bürokratischen Hürden scheitert.
Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei der Klärung mit den Krankenkassen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Kosten für die Beratungsgespräche und für die Untersuchungen vor einer Therapie sind Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.
Hormontherapien der Frau zur Unterstützung der Eizellreifung sind keine Leistungen nach § 27a SGB V und damit nicht mit 50% zuzahlungspflichtig. Sie werden komplett von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Mindestens 50 Prozent der Behandlungs-, Medikamentenkosten sowie serologische Untersuchungen auf Anti-HIV-1,2, HBsAg, Anti-HBc, Anti-HCV-Ak für insgesamt:

  • 8 Inseminationen im Spontanzyklus ohne Stimulation, gegebenenfalls aber mit Clomifen
  • 3 Inseminationszyklen mit hormoneller Stimulation, z. B. Gonal F, Puregon, Menogon
  • 3 IVF-Behandlungen oder alternativ 3 ICSI-Behandlungen

Zusätzliche Leistungen

Einige gesetzliche Krankenkassen bieten Kinderwunschpaaren weitere, über die 50%‐Regelung hinausgehende, finanzielle Unterstützungen an. Dafür müssen Sie Ihre Eigenanteilsrechnungen (Therapie und Medikamente) zur Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.

Voraussetzungen für die 50%-ige Kostenübernahme

  • Das Paar muss miteinander verheiratet sein.
  • Die Frau muss mindestens 25 und darf maximal 39 Jahre alt sein.
  • Der Ehemann muss mindestens 25 und darf maximal 49 Jahre alt sein.

Weitere Details

    • Vor Behandlungsbeginn ist eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung (sog. Behandlungsplan) bei der Krankenkasse einzureichen. Diesen Behandlungsplan erhalten Sie von uns.
    • Tritt innerhalb der genehmigten Behandlungsversuche eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft ein, besteht ein erneuter Anspruch auf eine weitere Therapie.
    • Kommt es zur Geburt eines Kindes, besteht erneut Anspruch auf alle Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
    • Nach einer Sterilisation besteht kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
    • Kryokonservierung (Einfrieren) von befruchteten Eizellen, Spermien oder Hodengewebe ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen.

* Der Medikamentenverbrauch variiert individuell, Schätzwert!

Private Krankenversicherung

Die vertraglichen Regelungen der privaten Krankenversicherung sind sehr unterschiedlich. Es muss individuell geklärt werden, welche Kosten übernommen werden.

Grundvoraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten ist die Erkrankung des Versicherten. In jedem Fall sollte vor einer Behandlung geklärt werden, ob und welche Maßnahmen bezahlt werden. Bei gemischt versicherten Paaren, also wenn ein Partner gesetzlich und der andere privat versichert ist, besteht besonderer Klärungsbedarf zwischen den betroffenen Kassen. Wir helfen Ihnen bei Problemen und Fragen sehr gerne weiter.

Link unseres Bundesverbandes der reproduktionsmedizinischen Zentren – BRZ zum Thema Privatkassen und Kinderwunsch: www.pkv-contra-kinderwunsch.de

  • Grundvoraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten ist die Erkrankung des Versicherten („Verursacherprinzip“). Wer erkrankt ist, erhält die sich aus der Krankheit ergebenden Behandlungskosten erstattet. Unabhängig davon, ob die Partnerin/der Partner ebenfalls erkrankt ist.
  • Es gibt keine pauschale Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Versuchen.
  • Für die Behandlung muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben sein.
  • Die PKV hat ein Anrecht auf Übermittlung der wesentlichen medizinischen Daten, auch der Partnerin/des Partners, um die Notwendigkeit der Behandlung und die Erfolgsaussicht überprüfen zu können.
  • Es gibt bei der PKV keinen ausdrücklichen Leistungsausschluss für unverheiratete Paare. Die entsprechende Rechtsfrage ist allerdings zurzeit noch nicht abschließend geklärt, da der Bundesgerichtshof (BGH) bisher diese Frage noch nicht entschieden hat. Die überwiegende Anzahl der Zivilgerichte gestehen jedoch unverheirateten Paaren ohne Einschränkung Leistungsansprüche gegenüber der PKV zu.
  • Es besteht gegenüber der eigenen PKV keine Verpflichtung, zusätzlich die Krankenversicherung der Partnerin/des Partners in Anspruch zu nehmen.
  • Die Leistungspflichten der PKV regeln sich ausschließlich unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten. Die zuständigen Gerichte sind hier ausschließlich Zivilgerichte mit dem BGH als oberste Instanz. Das Bundessozialgericht (BSG) und andere Sozialgerichte sind ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung zuständig.