Kosten

Es ist uns ein wichtiges Anliegen, dass Ihr Wunsch nach einem eigenen Kind nicht an finanziellen oder bürokratischen Hürden scheitert. Wir beraten Sie gerne und

helfen Ihnen bei Problemen mit den Krankenkassen. Es besteht auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung.

Gesetzliche Krankenversicherung

Beratungsgespräche, die Diagnostik vor der Behandlung und Hormontherapien werden komplett übernommen. Hormontherapien sind keine Leistungen nach § 27a SGB V und sind daher nicht mit 50% zuzahlungspflichtig.

Leistungen 50% Kostenübernahme bei Insemination im Spontanzyklus und hormonell stimuliert, mit Hormonuntersuchungen IVF- und ICSI-Therapie mit serologischen Untersuchungen auf Anti-HIV-1,2, HBsAg, Anti-HBc, Anti-HCV-Ak.

Anzahl Versuche

  • 8 Inseminationen ohne Stimulation, gegebenenfalls aber mit Clomifen
  • 3 Inseminationszyklen mit hormoneller Stimulation, z. B. Gonal F, Puregon, Menogon
  • 3 IVF-Behandlungen oder alternativ 3 ICSI-Behandlungen
Zusätzliche Leistungen Einige gesetzliche Krankenkassen bieten Kinderwunschpaaren weitere, über die 50%‐Regelung hinausgehende finanzielle Unterstützungen an. Sie müssen dann die Rechnungen (Therapie und Medikamente) zur Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach. Hier finden Sie weitere Informationen: www.wunschkinder.net/aktuell/gesellschaft/krankenkassen/kunstliche-befruchtung-welche-krankenkassen-zahlen-mehr-5265/

Voraussetzungen für die 50%-ige Kostenübernahme

  • Das Paar muss miteinander verheiratet sein.
  • Die Frau muss mindestens 25 und darf maximal 39 Jahre alt sein.
  • Der Ehemann muss mindestens 25 und darf maximal 49 Jahre alt sein.

Weitere Details

  • Vor Beginn der Behandlung muss der Krankenkasse ein Behandlungsplan vorgelegt werden.
  • Bei klinischer Schwangerschaft besteht ein erneuter Anspruch auf eine weitere Therapie.
  • Nach Geburt eines Kindes besteht erneut Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
  • Nach einer Sterilisation besteht kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
Kosten (50%-Anteil, ca. Angaben in €) Medikamente Ärztliche Leistungen Labor Anästhesie Gesamt
Insemination spontan 50 60 20 130
Insemination hormonell 375 85 30 490
IVF (In-Vitro-Fertilisation) ca. 800 670 35 77 1.582
ICSI ca. 800 890 35 77 1.802
Spermaaufarbeitung 45-105 35 80-140

Private Krankenversicherung

Die vertraglichen Regelungen der privaten Krankenversicherung sind sehr unterschiedlich. Es muss individuell geklärt werden, welche Kosten übernommen werden.

Grundvoraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten ist die Erkrankung des Versicherten. In jedem Fall sollte vor einer Behandlung geklärt werden, ob und welche Maßnahmen bezahlt werden. Bei gemischt versicherten Paaren, also wenn ein Partner gesetzlich und der andere privat versichert ist, besteht besonderer Klärungsbedarf zwischen den betroffenen Kassen. Wir helfen Ihnen bei Problemen und Fragen sehr gerne weiter.

Link unseres Bundesverbandes der reproduktionsmedizinischen Zentren – BRZ zum Thema Privatkassen und Kinderwunsch: www.pkv-contra-kinderwunsch.de

  • Grundvoraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten ist die Erkrankung des Versicherten („Verursacherprinzip“). Wer erkrankt ist, erhält die sich aus der Krankheit ergebenden Behandlungskosten erstattet. Unabhängig davon, ob die Partnerin/der Partner ebenfalls erkrankt ist.
  • Es gibt keine pauschale Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Versuchen.
  • Für die Behandlung muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben sein.
  • Die PKV hat ein Anrecht auf Übermittlung der wesentlichen medizinischen Daten, auch der Partnerin/des Partners, um die Notwendigkeit der Behandlung und die Erfolgsaussicht überprüfen zu können.
  • Es gibt bei der PKV keinen ausdrücklichen Leistungsausschluss für unverheiratete Paare. Die entsprechende Rechtsfrage ist allerdings zurzeit noch nicht abschließend geklärt, da der Bundesgerichtshof (BGH) bisher diese Frage noch nicht entschieden hat. Die überwiegende Anzahl der Zivilgerichte gestehen jedoch unverheirateten Paaren ohne Einschränkung Leistungsansprüche gegenüber der PKV zu.
  • Es besteht gegenüber der eigenen PKV keine Verpflichtung, zusätzlich die Krankenversicherung der Partnerin/des Partners in Anspruch zu nehmen.
  • Die Leistungspflichten der PKV regeln sich ausschließlich unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten. Die zuständigen Gerichte sind hier ausschließlich Zivilgerichte mit dem BGH als oberste Instanz. Das Bundessozialgericht (BSG) und andere Sozialgerichte sind ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung zuständig.