Information session

Our information session allows you to get to know our office without any commitment. In this evening session we first give you a short introduction into the field of undesired childlessness and In Vitro Fertilization. Then there will be time for your questions and concerns as well as logistic informations. Registration can be done by phone, mail, fax or email.

Dates for the next sessions (thursdays 8 p.m. – 9:30 p.m):

14. march 2024- online

16. may 2024 – online

18. july 2024 – online

Neuigkeiten

Zertifizierung QuaDeGA 2023

Qualitätskontrolle der Deutschen Gesellschaft für Andrologie 2023  » mehr lesen

Mit sehr guten Ergebnissen haben wir die QuaDeGa-Prüfung im November 2023 abgeschlossen. Die Unter­suchung des Ejaku­lates steht im Zen­trum des Andrologielabors eines reproduktionsmedizinischen Zentrums. Zuver­läs­sige Ergeb­nisse set­zen eine fachgerechte Durch­führung der Unter­suchung und eine Min­imierung von Stör­fak­toren voraus. Zertifikat

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Teilnahme an der Qualitätskontrolle des Deutschen IVF-Registers 2023

Die KinderwunschPraxis hat erfolgreich an der diesjährigen Qualitätskontrolle des Deutschen IVF-Registers teilgenommen. Zertifikat.

DIR-Jahrbuch-2022-Sonderausgabe für Paare

Wir möchten Ihnen gerne die Sonderausgabe als Auszug aus dem großen Jahrbuch 2022 des Deutschen IVF-Registers (DIR) zur Verfügung stellen. Sie enthält aktuelle Zahlen, Daten und die Ergebnisse von Kinderwunschbehandlungen in Deutschland. “Für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch, Patientinnen, Patienten, die Öffentlichkeit”

Spenden für MELKAM EDIL

– aktueller Spendenstand: 16.970,42€

Wir danken allen Patienten, Eltern und Kooperationspartnern ganz herzlich, die mit uns die Initiative „MELKAM EDIL”, »German Church School« in Addis Abeba, Äthiopien unterstützen. Weitere Informationen finden Sie unter www.melkam-edil.de

Auszeichnung Stern Ärzteliste 2022

Die neue Stern-Liste „Der richtige Arzt für mich“ zeichnet die besten Mediziner Deutschlands in verschiedenen Fachbereichen aus, um Patienten bei der Auswahl des richtigen Arztes zu unterstützen. Wir freuen uns, dass Herr Dr. Göhring im Jahr 2022 ausgezeichnet wurde und zu den empfohlenen Spezialisten im Bereich Kinderwunschbehandlung gehört.

Behandlung von weiblichen homosexuellen Paaren

Wir haben die Möglichkeit auch weibliche homosexuelle Paare mit Hilfe einer Insemination oder einer IVF-Therapie mit Spendersamen zu therapieren. Sprechen Sie uns an.

Beratung nach § 27 a SGB V

Bevor eine künstliche Befruchtung gemäß SGB V § 27 a durchgeführt wird, muss das Ehepaar von einem anderen Arzt über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beraten worden sein. Dabei sollen nicht nur die gesundheitlichen Risiken und die Erfolgsquoten der Behandlungsverfahren angesprochen, sondern auch die körperlichen und seelischen Belastungen insbesondere für die Frau sowie mögliche Alternativen zum eigenen Kind (zum Beispiel Adoption) eingehend erörtert werden. Über die erfolgte Beratung ist eine Bescheinigung auszustellen.
Abrechnung des Gespräches über EBM 08521: für Frauenärzte mit der Genehmigung zur Teilnahme an der psychosomatischen Grundversorgung (EBM 35110, 35100).
Die Patientin legt Ihnen das vorausgefüllte Formular zur Unterschrift vor. Weitere Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien finden Sie unter „Downloads„.

Zusätzliche Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen
Bereits seit letztem Jahr bieten einige gesetzliche Krankenkassen* Kinderwunschpaaren eine über die 50%‐Regelung hinausgehende finanzielle Unterstützung und in manchen Fällen auch Vergünstigungen, die über die anderen Vorschriften hinausgehen.

Unsere Empfehlung zur Covid-Impfung

Da von der STIKO eine Impfung gegen Covid-19 erst ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel empfohlen wird, sollten sich Frauen mit konkretem Kinderwunsch bereits im Vorfeld impfen lassen.
Auch eine Auffrischimpfung nach 6 Monaten wird dringend empfohlen.

Wir empfehlen daher dringend sich impfen zu lassen. Dies kann während der Kinderwunschtherapie ohne Pause erfolgen. Eine Therapiepause nach einer Auffrischimpfung ist ebenfalls nicht notwendig.

Neue Untersuchungen zu Covid-19-Infektionen in der Schwangerschaft

Neue Studien aus den USA und Kanada zu Covid-19-Infektionen in der Schwangerschaft zeigen deutlich schwerere Verläufe auf als zunächst angenommen.

Symptomatische Verläufe von Covid-19 waren zwar selten, wenn es jedoch zu einem schweren Krankheitsverlauf kam, stiegen die Schwangerschaftsrisiken deutlich an. Gehäufte thromboembolische Ereignisse, ein erhöhtes Präeklampsierisiko während der Schwangerschaft, sowie höhere Frühgeburtraten waren zu erkennen. Ebenso die Rate der Kinder infizierter Mütter, welche nach der Geburt intensivmedizinisch betreut werden mussten, war signifikant erhöht.
Bei altersentsprechend niedriger Gesamt-Sterberate ist die Mortalität von Schwangeren mit Covid-19 jedoch deutlich erhöht.

Informationen zur Studie: Meta-Analyse – veröffentlicht im Canadian Medical Association Journal

Co-Mutterschaft: Gericht hält fehlende Regelung für verfassungswidrig

Bei lesbischen Elternpaaren muss bislang die zweite Mutter vor einem Familiengericht beantragen, das Kind als Stiefkind zu adoptieren. Es ist demnach nicht möglich, beide Mütter in die Geburtsurkunde ihres Kindes eintragen zu lassen. Das Oberlandesgericht Celle hält, nach Klage eines lesbischen Ehepaares, die fehlende Regelung für gleichgeschlechtliche Paare im BGB für verfassungswidrig und hat das Verfahren an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet.

Informationen zu Corona für Interessierte

“Schwangere sind nicht generell immunsupprimiert”
So kommentiert Prof. Dr. Wolfgang Würfel (Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe am Kinderwunsch Centrum München) den im Ärzteblatt erschienenen Artikel “COVID-19-Pandemie tangiert auch Schwangerschaft und Geburt”, in dem es heißt, Schwangere seien “gleichsam immunsupprimiert”.
https://www.aerzteblatt.de/studieren/forum/134442

Schwangerschaft und COVID-19
Bislang scheint das Corona-Virus nicht über die Plazenta auf das Ungeborene übertragen zu werden. Bei den wenigen Schwangerschaften, die bisher bei einer Infektion mit dem Coronavirus analysiert wurden, konnte kein erhöhtes Risiko für Anomalien festgestellt werden. Doch die bisherigen Erkenntnisse zu COVID-19 und Schwangerschaft sind noch gering.
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/coronavirus/schwangerschaft-und-covid-19-keine-negativen-auswirkungen/

COVID-19 bei Kindern unter der Lupe
Kinder sind von COVID-19 seltener schwer betroffen als Erwachsene. Aber auch im Kindesalter kann es zu ernsten Verläufen kommen. Hinzu kommt, dass das Risiko dafür abhängig vom Alter des Kindes ist. Zu diesen Schlüssen kommen Forscher von der Jiao Tong University School of Medicine in Shanghai.
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/covid-19-bei-kindern-unter-der-lupe/

Übertragung durch Transfer menschlicher Zellen oder Gewebe
Eine Übertragung respiratorischer Viren durch Implantation, Transplantation, Infusion oder Transfer von menschlichen Zellen oder Gewebe ist bisher nicht beschrieben. Bislang wurden keine Fälle einer Übertragung von SARS-CoV-2 über Gewebezubereitungen berichtet.
https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-node.html

Urteil über Embryonenspende vom 13.12.18

Das Landgericht Augsburg hat am 13.12.2018 ein richtungsweisendes Urteil bezüglich der altruistischen Spende von überzähligen Embryonen und Vorkernstadien ausgesprochen.
In ihrem Urteil haben die Richter alle 3 Angeklagten vom Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz freigesprochen und entschieden, dass sowohl überzählige Embryonen als auch eingefrorene befruchtete Eizellen gespendet werden dürfen.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.br.de/nachrichten

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab dem 25.05.2018

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche ab dem 25.05.2018 in Kraft tritt, sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, zu welchem Zweck unsere Praxis Daten erhebt, speichert oder weiterleitet. Der Information können Sie auch entnehmen, welche Rechte Sie in puncto Datenschutz haben. Eine Einverständniserklärung zur Übermittlung von Behandlungsdaten und Befunden wird Ihnen bei Ihrem Besuch in der Praxis zur Unterschrift ausgehändigt. Die vollständige Patienteninformation zum Datenschutz finden Sie hier:Patienteninformation zum Datenschutz

Änderung des Labor-EBM zum 01.04.2018

01. April 2018

Die Änderung des Labor EBM betrifft im Wesentlichen den Wirtschaftlichkeitsbonus und die Gestaltung der Ausnahmeziffern.
Die bisherige Ausnahmeziffer für Kinderwunschbehandlungen „32013“ ist seit 01.04.2018 nicht mehr existent. Dies bedeutet, dass sämtliche endokrinologischen Laboruntersuchungen Ihr Budget zu 100 % belasten.

Der Wirtschaftlichkeitsbonus reduziert sich bei Überschreitung des Laborbudgets relativ schnell. Eine Regressgefahr besteht zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht. Nach unserer Einschätzung muss bei jeder Patientin genauestens überlegt werden, ob und in welchem Umfang ein Hormonstatus abgenommen wird. Wir empfehlen für ein Hormonprofil zu Zyklusbeginn zunächst nur den AMH-Wert, FSH, Estradiol, TSH und das freie Testosteron abzunehmen. Bei Patientinnen mit deutlichen Androgenisierungserscheinungen ist die Abnahme von Androstendion und DHEAS zusätzlich sinnvoll.
Nähere Informationen finden Sie auch noch auf der Homepage der KBV.

Neues Samenspenderregistergesetz ab dem 01.07.2018

Zum 01.07.2018 tritt in Deutschland erstmalig ein Samenspenderregistergesetz in Kraft. Hintergrund des Samenspenderregistergesetzes ist, dass sämtliche erfolgreiche Therapien, die mit Hilfe einer Samenspende durchgeführt wurden, zentral beim DIMDI in Köln registriert werden. Hierdurch soll gewährleistet sein, dass alle durch eine Samenspendertherapie gezeugten Kinder die Möglichkeit haben, Daten zum Samenspender zu erfahren. Gleichzeitig wurde in dem Gesetz festgelegt, dass gegenüber dem Samenspender keine Unterhaltsansprüche oder erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können. Dies bietet den Samenspendern eine deutlich größere Sicherheit.

Zikavirus

Bei geplanter Kinderwunschbehandlung oder Schwangerschaft sind Reisen in ein Zika-Ausbruchsgebiet zu vermeiden. » mehr lesen

Umfassende und ständig aktualisierte Informationen über die betroffenen Länder finden Sie hier. Die Symptome einer Zikavirus-Infektion ähneln denen anderer mückenübertragender Infektionen, werden aber als deutlich milder beschrieben. Am häufigsten sind Hautausschlag, Kopf-, Gelenk- und Muskelschmerzen, Bindehautentzündung und Fieber. Die Symptome treten in einem Zeitraum von drei bis 12 Tagen (meist drei bis sieben Tage) nach einem infektiösen Mückenstich auf und halten bis zu einer Woche an. Ein großer Anteil der Infektionen verläuft vermutlich asymptomatisch, das heißt, die Betroffenen haben keinerlei Symptome. Ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Zikavirusinfektion in der Schwangerschaft und Hirnfehlbildungen beim ungeborenen Kind wird inzwischen als gegeben angesehen (siehe „Ist das Zikavirus für Hirnfehlbildungen bei Kindern im Mutterleib verantwortlich?“) Reisende nach ihrer Rückkehr aus einem betroffenen Gebiet sollten Folgendes beachten: Frauen: 8 Wochen nach der Rückkehr sollte keine Schwangerschaft eintreten und keine Kinderwunschbehandlung erfolgen. Männer: mindestens 3 Monate (offizielle Empfehlung nach WHO sogar 6 Monate) sollte mit Kondom verhütet werden. In dieser Zeit ist keine Kinderwunschbehandlung, keine Kryokonservierung von Samenzellen und keine Kryokonservierung von Hodenbiopsaten möglich. Bei nachgewiesener Infektion verlängert sich diese Wartezeit auf 6 Monate.

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Spenden für Kantha Bopha

– aktueller Spendenstand: 41.373,84 €

Wir danken allen Patienten, Eltern und Kooperationspartnern ganz herzlich, die mit uns die Initiative „Kantha Bopha„, Kinderkrankenhäuser in Phnom Penh, Kambodscha unterstützen. Weitere Informationen finden Sie unter www.kantha-bopha.de

Informationsabende

An unseren Informationsabenden haben Sie die Möglichkeit unsere Praxis unverbindlich kennenzulernen. Neben einer kurzen Einführung in den Bereich der ungewollten Kinderlosigkeit und der In-vitro-Fertilisation, bietet Ihnen diese Veranstaltung Zeit und Raum für all Ihre Fragen zum Thema Kinderwunsch.

Bitte melden Sie sich über das untenstehende Formular an.
Die Log-In Daten zur Online-Veranstaltung erhalten Sie per Mail.

    Bitte geben Sie den Code ein:captcha

    Die nächsten Informationsabende finden an folgenden Donnerstagen von 20:00 Uhr bis ca. 21:30 Uhr statt:

    14. März 2024 – online

    16. Mai 2024 – online

    18. Juli 2024 – online

    Kosten

    Es ist uns ein wichtiges Anliegen, dass Ihr Wunsch nach einem eigenen Kind nicht an finanziellen oder bürokratischen Hürden scheitert. Wir beraten Sie gerne und

    helfen Ihnen bei Problemen mit den Krankenkassen. Es besteht auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung.

    Gesetzliche Krankenversicherung

    Beratungsgespräche, die Diagnostik vor der Behandlung und Hormontherapien werden komplett übernommen. Hormontherapien sind keine Leistungen nach § 27a SGB V und sind daher nicht mit 50% zuzahlungspflichtig.

    Leistungen 50% Kostenübernahme bei Insemination im Spontanzyklus und hormonell stimuliert, mit Hormonuntersuchungen IVF- und ICSI-Therapie mit serologischen Untersuchungen auf Anti-HIV-1,2, HBsAg, Anti-HBc, Anti-HCV-Ak.

    Anzahl Versuche

    • 8 Inseminationen ohne Stimulation, gegebenenfalls aber mit Clomifen
    • 3 Inseminationszyklen mit hormoneller Stimulation, z. B. Gonal F, Puregon, Menogon
    • 3 IVF-Behandlungen oder alternativ 3 ICSI-Behandlungen
    Zusätzliche Leistungen Einige gesetzliche Krankenkassen bieten Kinderwunschpaaren weitere, über die 50%‐Regelung hinausgehende finanzielle Unterstützungen an. Sie müssen dann die Rechnungen (Therapie und Medikamente) zur Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach. Hier finden Sie weitere Informationen: www.wunschkinder.net/aktuell/gesellschaft/krankenkassen/kunstliche-befruchtung-welche-krankenkassen-zahlen-mehr-5265/

    Voraussetzungen für die 50%-ige Kostenübernahme

    • Das Paar muss miteinander verheiratet sein.
    • Die Frau muss mindestens 25 und darf maximal 39 Jahre alt sein.
    • Der Ehemann muss mindestens 25 und darf maximal 49 Jahre alt sein.

    Weitere Details

    • Vor Beginn der Behandlung muss der Krankenkasse ein Behandlungsplan vorgelegt werden.
    • Bei klinischer Schwangerschaft besteht ein erneuter Anspruch auf eine weitere Therapie.
    • Nach Geburt eines Kindes besteht erneut Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
    • Nach einer Sterilisation besteht kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
    Kosten (50%-Anteil, ca. Angaben in €) Medikamente Ärztliche Leistungen Labor Anästhesie Gesamt
    Insemination spontan 50 60 20 130
    Insemination hormonell 375 85 30 490
    IVF (In-Vitro-Fertilisation) ca. 800 670 35 77 1.582
    ICSI ca. 800 890 35 77 1.802
    Spermaaufarbeitung 45-105 35 80-140

    Private Krankenversicherung

    Die vertraglichen Regelungen der privaten Krankenversicherung sind sehr unterschiedlich. Es muss individuell geklärt werden, welche Kosten übernommen werden.

    Grundvoraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten ist die Erkrankung des Versicherten. In jedem Fall sollte vor einer Behandlung geklärt werden, ob und welche Maßnahmen bezahlt werden. Bei gemischt versicherten Paaren, also wenn ein Partner gesetzlich und der andere privat versichert ist, besteht besonderer Klärungsbedarf zwischen den betroffenen Kassen. Wir helfen Ihnen bei Problemen und Fragen sehr gerne weiter.

    Link unseres Bundesverbandes der reproduktionsmedizinischen Zentren – BRZ zum Thema Privatkassen und Kinderwunsch: www.pkv-contra-kinderwunsch.de

    • Grundvoraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten ist die Erkrankung des Versicherten („Verursacherprinzip“). Wer erkrankt ist, erhält die sich aus der Krankheit ergebenden Behandlungskosten erstattet. Unabhängig davon, ob die Partnerin/der Partner ebenfalls erkrankt ist.
    • Es gibt keine pauschale Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Versuchen.
    • Für die Behandlung muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben sein.
    • Die PKV hat ein Anrecht auf Übermittlung der wesentlichen medizinischen Daten, auch der Partnerin/des Partners, um die Notwendigkeit der Behandlung und die Erfolgsaussicht überprüfen zu können.
    • Es gibt bei der PKV keinen ausdrücklichen Leistungsausschluss für unverheiratete Paare. Die entsprechende Rechtsfrage ist allerdings zurzeit noch nicht abschließend geklärt, da der Bundesgerichtshof (BGH) bisher diese Frage noch nicht entschieden hat. Die überwiegende Anzahl der Zivilgerichte gestehen jedoch unverheirateten Paaren ohne Einschränkung Leistungsansprüche gegenüber der PKV zu.
    • Es besteht gegenüber der eigenen PKV keine Verpflichtung, zusätzlich die Krankenversicherung der Partnerin/des Partners in Anspruch zu nehmen.
    • Die Leistungspflichten der PKV regeln sich ausschließlich unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten. Die zuständigen Gerichte sind hier ausschließlich Zivilgerichte mit dem BGH als oberste Instanz. Das Bundessozialgericht (BSG) und andere Sozialgerichte sind ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung zuständig.