Neuigkeiten

Dokumentation „7 Tage im Kinderwunschzentrum“

2023 begleitete ein Filmteam des SWR den Alltag bei uns in der KinderwunschPraxis.
Die Dokumentation dauert ca. 45 Minuten und kann in der ARD Mediathek und auf YouTube angeschaut werden.

D·I·R Jahrbuch 2024: Sonderausgabe für Paare, Patienten und die Öffentlichkeit

Auch in diesem Jahr ist wieder eine Sonderausgabe als Auszug aus dem großen Jahrbuch 2024 entstanden. Sie richtet sich an alle Paare mit einer ungewollten Kinderlosigkeit, an alle Paare, die aktuell in Kinderwunschbehandlung sind und auch allgemein an die interessierte Öffentlichkeit. In dieser Sonderausgabe wurden die wichtigsten Eckdaten und aktuell wichtigen Themen zusammengefasst und mit Erklärungen versehen. Besonders interessant in dieser Ausgabe ist das Sonderthema: “Warum Sie sich keine zwei Embryonen zurückgeben lassen sollten?”.
Gerne stellen wir Ihnen den Link zum Jahrbuch zur Verfügung.

Teilnahme an der Qualitätskontrolle des Deutschen IVF-Registers 2024

Die KinderwunschPraxis hat erfolgreich an der diesjährigen Qualitätskontrolle des Deutschen IVF-Registers teilgenommen. Zertifikat.

Teilnahme an der Qualitätskontrolle des Deutschen Registers für Insemination 2024

Die KinderwunschPraxis hat erfolgreich an der diesjährigen Qualitätskontrolle des Deutschen Registers für Insemination teilgenommen. Zertfikat

Zertifizierung QuaDeGA 2025

Qualitätskontrolle der Deutschen Gesellschaft für Andrologie 2025  » mehr lesen

Mit sehr guten Ergebnissen haben wir die QuaDeGa-Prüfung im Oktober 2025 abgeschlossen. Die Unter­suchung des Ejaku­lates steht im Zen­trum des Andrologielabors eines reproduktionsmedizinischen Zentrums. Zuver­läs­sige Ergeb­nisse set­zen eine fachgerechte Durch­führung der Unter­suchung und eine Min­imierung von Stör­fak­toren voraus. Zertifikat

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Eizellspende und Leihmutterschaft

In einem offenen Brief der Gesellschaften DGRM, DVR, AGRBM und D·I·R an die drei Bundesministerien Gesundheit, Justiz und Familie, Senioren, Frauen und Jugend werden der aktuelle Stand zum Thema Eizellspende und Leihmutterschaft erläutert und welche Voraussezungen für eine Umsetzung in Deutschland bereits erfüllt wären. Den ganzen Artikel finden Sie hier.

Wird die Eizellspende in Deutschland bald erlaubt?

Vor einigen Wochen durften wir ein Team des Südwestrundfunks (SWR) bei uns in der Praxis begrüßen. Am Beispiel einer Patientin erläuterten Frau und Herr Dr. Göhring Ihre Meinung zur Legalsierung der Eizellspende in Deutschland. Den ganzen Beitrag finden Sie hier.

Solo Mama

Immer mehr Frauen entscheiden sich für den Weg alleinerziehend Mutter zu werden. Ob es für Sie die richtige Zeit oder überhaupt die richtige Entscheidung ist, als Single ein Kind zu bekommen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa Ihrem Alter, Ihrem Gesundheitszustand und Ihren Wünschen.
Wir in der KinderwunschPraxis Tübingen stehen Ihnen gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

CatSper Test – Innovative Spermien- Funktionsdiagnostik zur Früherkennung männlicher Unfruchtbarkeit

Um die Eizelle zu befruchten, müssen Samenzellen (Spermien) die schützende Eihülle durchdringen.
Ist Cat-Sper-Defekt, hyperaktivieren die Spermien nicht und die Eizelle wird nicht befruchtet. Der Mann ist also unfruchtbar.
Der CatSper Test ist ab sofort in der KinderwunschPraxis durchführbar.

Spenden für MELKAM EDIL

– aktueller Spendenstand: 27.414,15€

Wir danken allen Patienten, Eltern und Kooperationspartnern ganz herzlich, die mit uns die Initiative „MELKAM EDIL”, »German Church School« in Addis Abeba, Äthiopien unterstützen. Weitere Informationen finden Sie unter www.melkam-edil.de

Beratung nach § 27 a SGB V

Bevor eine künstliche Befruchtung gemäß SGB V § 27 a durchgeführt wird, muss das Ehepaar von einem anderen Arzt über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beraten worden sein. Dabei sollen nicht nur die gesundheitlichen Risiken und die Erfolgsquoten der Behandlungsverfahren angesprochen, sondern auch die körperlichen und seelischen Belastungen insbesondere für die Frau sowie mögliche Alternativen zum eigenen Kind (zum Beispiel Adoption) eingehend erörtert werden. Über die erfolgte Beratung ist eine Bescheinigung auszustellen.
Abrechnung des Gespräches über EBM 08521: für Frauenärzte mit der Genehmigung zur Teilnahme an der psychosomatischen Grundversorgung (EBM 35110, 35100).
Die Patientin legt Ihnen das vorausgefüllte Formular zur Unterschrift vor. Weitere Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien finden Sie unter „Downloads„.

Zusätzliche Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen
Bereits seit letztem Jahr bieten einige gesetzliche Krankenkassen* Kinderwunschpaaren eine über die 50%‐Regelung hinausgehende finanzielle Unterstützung und in manchen Fällen auch Vergünstigungen, die über die anderen Vorschriften hinausgehen.

Urteil über Embryonenspende vom 13.12.18

Das Landgericht Augsburg hat am 13.12.2018 ein richtungsweisendes Urteil bezüglich der altruistischen Spende von überzähligen Embryonen und Vorkernstadien ausgesprochen.
In ihrem Urteil haben die Richter alle 3 Angeklagten vom Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz freigesprochen und entschieden, dass sowohl überzählige Embryonen als auch eingefrorene befruchtete Eizellen gespendet werden dürfen.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.br.de/nachrichten

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab dem 25.05.2018

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche ab dem 25.05.2018 in Kraft tritt, sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, zu welchem Zweck unsere Praxis Daten erhebt, speichert oder weiterleitet. Der Information können Sie auch entnehmen, welche Rechte Sie in puncto Datenschutz haben. Eine Einverständniserklärung zur Übermittlung von Behandlungsdaten und Befunden wird Ihnen bei Ihrem Besuch in der Praxis zur Unterschrift ausgehändigt. Die vollständige Patienteninformation zum Datenschutz finden Sie hier:Patienteninformation zum Datenschutz

Spenden für Kantha Bopha

– aktueller Spendenstand: 41.373,84 €

Wir danken allen Patienten, Eltern und Kooperationspartnern ganz herzlich, die mit uns die Initiative „Kantha Bopha„, Kinderkrankenhäuser in Phnom Penh, Kambodscha unterstützen. Weitere Informationen finden Sie unter www.kantha-bopha.de

Informationsabende

An unseren Informationsabenden haben Sie die Möglichkeit unsere Praxis unverbindlich kennenzulernen. Neben einer kurzen Einführung in den Bereich der ungewollten Kinderlosigkeit und der In-vitro-Fertilisation, bietet Ihnen diese Veranstaltung Zeit und Raum für all Ihre Fragen zum Thema Kinderwunsch.

Bitte melden Sie sich über das untenstehende Formular an.
Die Log-In Daten zur Online-Veranstaltung erhalten Sie per Mail.

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Die nächsten Informationsabende finden an folgenden Donnerstagen von 20:00 Uhr bis ca. 21:30 Uhr statt:

04. Dezember  2025 – online

15. Januar 2026 – online

12. Februar 2026 – Live in der Kinderwunschpraxis

05. März 2026 – online

16. April 2026 – Live in der Kinderwunschpraxis

07. Mai 2026 – online

11. Juni 2026 – Live in der Kinderwunschpraxis

 

Kosten

Es ist uns ein wichtiges Anliegen, dass Ihr Wunsch nach einem eigenen Kind nicht an finanziellen oder bürokratischen Hürden scheitert. Wir beraten Sie gerne und

helfen Ihnen bei Problemen mit den Krankenkassen. Es besteht auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung.

Gesetzliche Krankenversicherung

Beratungsgespräche, die Diagnostik vor der Behandlung und Hormontherapien werden komplett übernommen. Hormontherapien sind keine Leistungen nach § 27a SGB V und sind daher nicht mit 50% zuzahlungspflichtig.

Leistungen 50% Kostenübernahme bei Insemination im Spontanzyklus und hormonell stimuliert, mit Hormonuntersuchungen IVF- und ICSI-Therapie mit serologischen Untersuchungen auf Anti-HIV-1,2, HBsAg, Anti-HBc, Anti-HCV-Ak.

Anzahl Versuche

  • 8 Inseminationen ohne Stimulation, gegebenenfalls aber mit Clomifen
  • 3 Inseminationszyklen mit hormoneller Stimulation, z. B. Gonal F, Puregon, Menogon
  • 3 IVF-Behandlungen oder alternativ 3 ICSI-Behandlungen
Zusätzliche Leistungen Einige gesetzliche Krankenkassen bieten Kinderwunschpaaren weitere, über die 50%‐Regelung hinausgehende finanzielle Unterstützungen an. Sie müssen dann die Rechnungen (Therapie und Medikamente) zur Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach. Hier finden Sie weitere Informationen: www.wunschkinder.net/aktuell/gesellschaft/krankenkassen/kunstliche-befruchtung-welche-krankenkassen-zahlen-mehr-5265/

Voraussetzungen für die 50%-ige Kostenübernahme

  • Das Paar muss miteinander verheiratet sein.
  • Die Frau muss mindestens 25 und darf maximal 39 Jahre alt sein.
  • Der Ehemann muss mindestens 25 und darf maximal 49 Jahre alt sein.

Weitere Details

  • Vor Beginn der Behandlung muss der Krankenkasse ein Behandlungsplan vorgelegt werden.
  • Bei klinischer Schwangerschaft besteht ein erneuter Anspruch auf eine weitere Therapie.
  • Nach Geburt eines Kindes besteht erneut Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
  • Nach einer Sterilisation besteht kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
Kosten (50%-Anteil, ca. Angaben in €) Medikamente Ärztliche Leistungen Labor Anästhesie Gesamt
Insemination spontan 50 60 20 130
Insemination hormonell 375 85 30 490
IVF (In-Vitro-Fertilisation) ca. 800 670 35 77 1.582
ICSI ca. 800 890 35 77 1.802
Spermaaufarbeitung 45-105 35 80-140

Private Krankenversicherung

Die vertraglichen Regelungen der privaten Krankenversicherung sind sehr unterschiedlich. Es muss individuell geklärt werden, welche Kosten übernommen werden.

Grundvoraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten ist die Erkrankung des Versicherten. In jedem Fall sollte vor einer Behandlung geklärt werden, ob und welche Maßnahmen bezahlt werden. Bei gemischt versicherten Paaren, also wenn ein Partner gesetzlich und der andere privat versichert ist, besteht besonderer Klärungsbedarf zwischen den betroffenen Kassen. Wir helfen Ihnen bei Problemen und Fragen sehr gerne weiter.

Link unseres Bundesverbandes der reproduktionsmedizinischen Zentren – BRZ zum Thema Privatkassen und Kinderwunsch: www.pkv-contra-kinderwunsch.de

  • Grundvoraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten ist die Erkrankung des Versicherten („Verursacherprinzip“). Wer erkrankt ist, erhält die sich aus der Krankheit ergebenden Behandlungskosten erstattet. Unabhängig davon, ob die Partnerin/der Partner ebenfalls erkrankt ist.
  • Es gibt keine pauschale Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Versuchen.
  • Für die Behandlung muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben sein.
  • Die PKV hat ein Anrecht auf Übermittlung der wesentlichen medizinischen Daten, auch der Partnerin/des Partners, um die Notwendigkeit der Behandlung und die Erfolgsaussicht überprüfen zu können.
  • Es gibt bei der PKV keinen ausdrücklichen Leistungsausschluss für unverheiratete Paare. Die entsprechende Rechtsfrage ist allerdings zurzeit noch nicht abschließend geklärt, da der Bundesgerichtshof (BGH) bisher diese Frage noch nicht entschieden hat. Die überwiegende Anzahl der Zivilgerichte gestehen jedoch unverheirateten Paaren ohne Einschränkung Leistungsansprüche gegenüber der PKV zu.
  • Es besteht gegenüber der eigenen PKV keine Verpflichtung, zusätzlich die Krankenversicherung der Partnerin/des Partners in Anspruch zu nehmen.
  • Die Leistungspflichten der PKV regeln sich ausschließlich unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten. Die zuständigen Gerichte sind hier ausschließlich Zivilgerichte mit dem BGH als oberste Instanz. Das Bundessozialgericht (BSG) und andere Sozialgerichte sind ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung zuständig.